Datenerfassung Datenannahmestellen

Datenannahmestellen (DAS)

Arten von Annahmestellen

  • DAS der Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV/KZV):
    für vertragsärztlich (kollektivvertraglich)/vertragszahnärztlich erbrachte Leistungen
  • DAS der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG):
    in Sachsen für im Krankenhaus erbrachte Leistungen gem. DeQS-RL
  • DAS der Krankenkassen (KK):
    für Sozialdaten von Krankenkassen, die im Rahmen der QS-Verfahren mit den Angaben aus den QS-Dokumentationen zusammengeführt werden
  • Vertrauensstelle:
    für selektivvertraglich erbrachte Leistungen.

Aufgaben

In § 9 Teil 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) werden als Aufgaben der DAS u. a. formuliert:

  1. Annahme der von den Leistungserbringerinnen und -erbringern sowie den Krankenkassen übermittelten Daten
  2. Prüfung der übermittelten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit
  3. Weiterleitung der Daten mit dem Ergebnis der Überprüfung an die Vertrauensstelle, sofern notwendig
  4. Ersetzung der die Leistungserbringerinnen und -erbringer identifizierenden Daten durch ein pro Verfahren unterschiedliches Pseudonym
  5. Unterstützung der LAG bzw. der Bundesstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 bzw. § 10 (= LAG bzw. Auswerungsstellen)
  6. Unterstützung und Beratung der jeweiligen Leistungserbringerinnen und -erbringer im Rahmen der Datenannahme
  7. Identifizierung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers gemäß § 17 Absatz 7, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach § 17 erforderlich ist
  8. Weiterleitung der von der Bundesauswertungsstelle erstellten Rückmeldeberichte an die Leistungserbringerinnen und -erbringer gemäß § 18 Absatz 1
  9. Annahme von Aufstellungen zur Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) und von Konformitätserklärungen sowie Information der Bundesauswertungsstelle über fehlende Konformitätserklärungen gemäß § 15 Absatz 2 und 3
  10. Erteilung von Bescheinigungen an die Leistungserbringerinnen und -erbringer über die im abgelaufenen Kalenderjahr vollständig dokumentierten Datensätze (Ist) gemäß § 15 Absatz 4
  11. Erstellung und Übermittlung von Berichten, aus der die Zahl der pro Leistungserbringerinnen und -erbringer und Erfassungsjahr zu dokumentierenden Datensätze (Soll) hervorgehen, gemäß § 15 Absatz 5
  12. Beteiligung an der Datenvalidierung gemäß § 16 Absatz 2, soweit dies in den spezifischen Vorgaben zum Datenvalidierungsverfahren vorgesehen ist.