Qualitätssicherungsinstrumente Stellungnahmeverfahren (DeQS-RL)

Stellungnahmeverfahren nach DeQS-RL

Das Stellungnahmeverfahren erfolgt nach Teil 1 § 17 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL).

Zuständigkeiten

Für die Bewertung der Auswertungen und für die Einleitung und Umsetzung qualitätsverbessernder Maßnahmen sind zuständig:

  • bei länderbezogenen Qualitätssicherungs-(QS)-Verfahren die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG)
  • bei bundesbezogenen Verfahren die Bundesstelle (G-BA, Unterausschuss Qualitätssicherung).

Diese tragen jeweils gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Gesamtverantwortung.

Die Durchführung der einzelnen QS-Maßnahmen bei länderbezogenen Verfahren erfolgt durch die Landesgeschäftsstelle unter Beteiligung der Fachkommissionen. Bei bundesbezogenen Verfahren findet sich die Zuständigkeit beim Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) unter Beteiligung der Bundesfachkommissionen.

Soweit aus rechtlichen Gründen zur Durchführung oder Durchsetzung der Maßnahmen notwendig, wird diese an die zuständige KV/KZV oder an die Krankenkassen übertragen.

Stellungnahmeverfahren

Ergeben sich in den Auswertungen der Qualitätsindikatoren zu den Qualitäts­sicherungs­verfahren nach DeQS-RL rechnerische Auffälligkeiten, so erhalten die Leistungs­erbringer(innen) die Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben. Dies kann in Form einer schriftlichen Stellungnahme, der Durchführung von Gesprächen oder mit Zustimmung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers einer Begehung erfolgen.

Das Verfahren kann auch bei auffällig guten Ergebnissen oder bei wiederholter Auffälligkeit in den Vorjahren durchgeführt werden.

Die Bewertung erfolgt nach einem einheitlich vorgegebenen Schlüssel.

Können Auffälligkeiten nicht ausreichend aufgeklärt werden, beschließt die zuständige Stelle über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter abgestufter Maßnahmen und legt Art, Inhalt und Umfang dieser fest.

Maßnahmenstufe 1 (Teil 1 § 17 Abs. 3 DeQS-RL) umfasst:

  • Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
  • Teilnahme am Qualitätszirkel
  • Implementierung von Behandlungspfaden
  • Durchführung von Audits
  • Durchführung von Peer Reviews
  • Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien.

Maßnahmenstufe 2 (Teil 1 § 17 Abs. 4 DeQS-RL) sieht als Eskalation vor:

  • Korrektur der Vereinbarung
  • Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der
    Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen.

Berichte über Bewertungen im Stellungnahmeverfahren

Das Ergebnis wird den Leistungserbringerinnen und -erbringern mitgeteilt.

Darüber hinaus erfolgt eine maschinenlesbare und -auswertbare  Darstellung der Bewertungs­ergebnisse in einem bundes­einheitlichen Qualitäts­sicherungs­ergebnisbericht (QSEB), der an das IQTIG übermittelt wird und in den Bundesqualitätsbericht einfließt.