Qualitätssicherungsverfahren Änderungen

Überführung der indirekten QS-Verfahren nach QSKH-RL in die DeQS-RL am 1. Januar 2021

Mit den u. g. Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Juli 2020 und 15. Oktober 2020, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten sollen, wird ein weiterer Schritt zur Weiterentwicklung der datengestützten Qualitätssicherung bzw. Harmonisierung der Qualitätssicherungs-(QS)-Verfahren vollzogen - basierend auf dem Eckpunktebeschluss zur Weiterentwicklung der datengestützten Qualitätssicherung vom 21. Juli 2016.

Dazu wurden einerseits Änderungsbeschlüsse zum allgemeinen Teil 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-Richtlinie) vorgenommen und andererseits die themenspezifischen Bestimmungen um die Verfahren 7 bis 15 ergänzt.

  • Verfahren 7: Karotis-Revaskularisation (QS KAROTIS)
  • Verfahren 8: Ambulant erworbene Pneumonie (QS CAP)
  • Verfahren 9: Mammachirurgie (QS MC)
  • Verfahren 10: Gynäkologische Operationen (QS GYN-OP)
  • Verfahren 11: Dekubitusprophylaxe (QS DEK)
  • Verfahren 12: Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF)
  • Verfahren 13: Perinatalmedizin (QS PM)
  • Verfahren 14: Hüftgelenkversorgung (QS HGV)
  • Verfahren 15: Knieendoprothesenversorgung (QS KEP)

Mit der Richtlinienüberführung ergeben sich für die bereits bekannten QS-Verfahren u. a. Änderungen in Zuständigkeiten von Gremien und Institutionen, im Datenfluss, im Stellungnahmeverfahren, in zeitlichen Abläufen und im Berichtswesen.  

Übergangsregelungen sind jeweils im § 19 der themenspezifischen Bestimmungen der DeQS-RL Teil 2 formuliert.

Der G-BA-Beschluss zur Aufhebung der QSKH-RL wurde am 15. Oktober 2020 vom G-BA gefasst.

Gesetzliche Grundlagen